![]() BildschirmVO BildschirmVO BildschirmVO elektrische Geräte - BGVA3 elektrische Geräte - BGVA3 elektrische Geräte - BGVA3 Brandschutz Brandschutz Brandschutz Lärm Lärm Lärm Mutterschutz Mutterschutz Mutterschutz Betriebsanweisungen Gefahrstoffe / Biostoffe Betriebsanweisungen Gefahrstoffe / Biostoffe Betriebsanweisungen Gefahrstoffe / Biostoffe Hygiene Hygiene Hygiene Gefährdungsanalyse Gefährdungsanalyse Gefährdungsanalyse Arbeitsschutzgrundlage Arbeitsschutzgrundlage Arbeitsschutzgrundlage ![]() ![]() ![]() Der Gesetzgeber hat zum Schutz der Beschäftigten bei der Arbeit alle Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte schriftlich zu bestellen bzw. zu verpflichten. Rechtsgrundlagen bilden: das Arbeitssicherheitsgesetz, die BG-Vorschrift BGV A6 "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" und die BGV A7 "Betriebsärzte"(früher VBG 122 / 123)Gesetzliche Grundlage der Arbeitssicherheit ist das ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) in dem die EG-Richtlinien 89/391/EWG und 91/383/EWG für Deutschland umgesetzt sind. In diesem Gesetz („Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit, ArbSchG) werden u.a. die Pflichten des Arbeitgebers und die Pflichten und Rechte der Beschäftigten in Bezug auf den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung festgelegt. Konkretisiert werden die Forderungen in den Unfallverhütungsvorschriften(UVV). Weitere Regelwerke sind: Gewerbeordnung (GewO), Arbeitsstättenverordnung (ArbstättV), Arbeitsstättenrichtlinien (ASR), Reichsversicherungsordnung (RVO), UVV´en und Sicherheitsregeln der Unfallversicherungsträger.
Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) Bildschirmarbeitsplatz ist ein Arbeitsplatz mit einem Bildschirmgerät, der ausgestattet sein kann mit - Einrichtungen zur Erfassung von Daten,- Software, die den Beschäftigten bei der Ausführung ihrer Arbeitsaufgaben zur Verfügung steht,- Zusatzgeräten und Elementen, die zum Betreiben oder Benutzen des Bildschirmgeräts gehören, oder- sonstigen Arbeitsmitteln,sowie die unmittelbare Arbeitsumgebung. Nicht darunter fallen z.B.: - Bedienerplätze von Maschinen oder Fahrerplätze von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten,- Bildschirmgeräte an Bord von Verkehrsmitteln,- Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind,- Bildschirmgeräte für den ortsveränderlichen Gebrauch, sofern sie nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz ![]() eingesetzt werden,- Rechenmaschinen, Registrierkassen oder andere Arbeitsmittel mit einer kleinen Daten- oder Messwert- Anzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung des Arbeitsmittels erforderlich ist, sowie- Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display.Immer wieder wird darüber diskutiert ob diese Verordnung nur auf Beschäftigte zutrifft, die mehr als 5 Stunden an einem solchen Arbeitsplatz beschäftigt sind. Dazu steht in der Verordnung: §1, (3) Beschäftigte im Sinne dieser Verordnung sind Beschäftigte, die gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen Eine Forderung aus der Verordnung ist die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung des Bildschirmarbeitsplatzes hinsichtlich „möglicher Gefährdungen des Sehvermögens sowie körperlicher Probleme und psychischer Belastungen" durch den Arbeitgeber.
Betriebsanweisung Die Regelungen zur Unterrichtung und Unterweisung von Beschäftigten in der Gefahrstoff- und Biostoffverordnung verlangen unter anderem das Erstellen von schriftlichen Betriebsanweisung. Die Betriebsanweisung ist in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zu erstellen und an geeigneter Stelle im Betrieb bekanntzumachen. Das heißt, dass in den Betriebsanweisungen weitestgehend auf wissenschaftliche Fachbegriffe zu verzichten und auf mögliche sprachliche Schwierigkeiten bei ausländischen Beschäftigten Rücksicht zu nehmen ist. Die Betriebsanweisung muss mindestens Informationen zu den am Arbeitsplatz auftretenden Gefahrstoffen, biologischen Arbeitsstoffen, Informationen zu den bei den Tätigkeiten zu treffenden Schutzmaßnahmen sowie Informationen über Maßnahmen, die im Falle und zur Verhütung von Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen zu ergreifen sind, enthalten. Aus diesen Gründen muss sich die Betriebsanweisung an der Gefährdungsbeurteilung orientieren. ![]()
Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG) Dieses Gesetz gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. In Betrieben und Verwaltungen, in denen regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigt werden, ist ein Abdruck dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen. § 5 Mitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis (1) Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist. Auf Verlangen des Arbeitgebers sollen sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen. Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich von der Mitteilung der werdenden Mutter zu benachrichtigen. Er darf die Mitteilung der werdenden Mutter Dritten nicht unbefugt bekannt geben. (2) Für die Berechnung der in § 3 Abs. 2 bezeichneten Zeiträume vor der Entbindung ist das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme maßgebend; das Zeugnis soll den mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben. Irrt sich der Arzt oder die Hebamme über den Zeitpunkt der Entbindung, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend. (3) Die Kosten für die Zeugnisse nach den Absätzen 1 und 2 trägt der Arbeitgeber. Wer in bestimmten Fällen die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft. Gerade im Zusammenhang mit der Biostoffverordnung, die den Umgang mit gesundheitsgefährdenden biologischen Arbeitsstoffen regelt, muss folgendes besonders beachtet werden: § 3 Beschäftigungsverbote für werdende Mütter (1) Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. ...... Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz beschreibt (Stand Februar 2007) folgendes Vorgehen bei einer Schwangerschaft: „Hinweise für Arbeitgeber, Beschäftigte und Betriebsärzte zum Vollzug der Biostoffverordnung und des Mutterschutzgesetzes in Einrichtungen zur vorschulischen Kinderbetreuung (z. B. Kindergärten) in Bayern ....... 3. Meldung einer Schwangerschaft Sobald die werdende Mutter dem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitgeteilt hat, hat dieser unverzüglich den Betriebsarzt davon zu informieren. Die werdende Mutter ist bis zum Vorliegen der betriebsärztlichen Bescheinigung vom Arbeitgeber vorläufig von Tätigkeiten mit direktem Kontakt zu Kindern freizustellen. 4. Betriebsärztliches Vorgehen nach Meldung einer Schwangerschaft von Immunisierten a) Angebot der Titerbestimmung* bzgl. Röteln, Ringelröteln und Zytomegalie. b) Bei negativem Titer Aussprechen des Beschäftigungsverbots. 5. Betriebsärztliches Vorgehen nach Meldung einer Schwangerschaft von nicht Immunisierten a) Angebot der Titerbestimmung* bzgl. Keuchhusten, Masern, Mumps, Röteln, Ringelröteln, Windpocken und Zytomegalie. b) Bei negativem Titer Aussprechen des Beschäftigungsverbots. * In der Regel werden diese Titer im Rahmen der Schwangerschaftsvorsorge erhoben (Röteln siehe Mutterpass). Beschäftigungsverbot gemäß Mutterschutzgesetz bei - Keuchhusten beim Auftreten im Kindergarten bis zum 14. Tag nach der letzten Erkrankung – Masern während der gesamten Schwangerschaft – Mumps bis zur 13. Schwangerschaftswoche – Ringelröteln bis zur 20. Schwangerschaftswoche – Röteln bis zur 20. Schwangerschaftswoche – Windpocken bis zur 26. Schwangerschaftswoche Der Arbeitgeber hat in jedem Einzelfall für den Zeitraum des Beschäftigungsverbots anhand der konkreten Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung der Gefährdungsmerkmale zu prüfen, welche Tätigkeiten in welchem Umfang weiter durchgeführt werden können. Umgestaltung des Arbeitsplatzes und Änderung von Arbeitsabläufen haben Vorrang vor Umsetzung. .........
Gesetzliche Grundlage für den Lärmschutz im Betrieb ist die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV) Ausfertigungsdatum: 06.03.2007 Diese Verordnung gilt zum Schutz der Beschäftigten vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Lärm oder Vibrationen bei der Arbeit. § 3 Gefährdungsbeurteilung (1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten. Ist dies der Fall, hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen. Dazu hat er die auftretenden Expositionen am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu bewerten. Der Arbeitgeber kann sich die notwendigen Informationen beim Hersteller oder Inverkehrbringer von Arbeitsmitteln oder bei anderen ohne weiteres zugänglichen Quellen beschaffen. Lässt sich die Einhaltung der Auslöse- und Expositionsgrenzwerte nicht sicher ermitteln, hat er den Umfang der Exposition durch Messungen nach § 4 festzustellen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik festzulegen. „Musik wird störend oft empfunden, dieweil sie mit Geräusch verbunden" (Wilhelm Busch) So wie Wilhelm Busch sprechen wir von Lärm eigentlich nur, wenn uns die uns umgebenden Geräusche „auf die Nerven" gehen. Doch Vorsicht! Selbst angenehme Geräusche können – über einen längeren Einwirkzeitraum – gefährlich sein. Die von diesen subjektiven Wahrnehmungen unabhängige Messgrösse ist der Schall. Die Lautstärke des Schalls wird in dB angegeben. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Dezibelzahl bei verschiedenen Alltagsgeräuschen: ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() dB (A)empfindet man als Stille ![]() ![]() ![]() Hörschwelle ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() 0![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Aufnahmestudio![]() ![]() ![]() ![]() ![]() 10![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ruhiges Zimmer bei Nacht![]() ![]() ![]() 20beeinträchtigt die Schlafqualität, ![]() flüstern, ruhiges Zimmer am Tag![]() ![]() 30Konzentrationsstörungen ![]() ![]() leises Radio![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() 40![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Tagespegel im Wohnzimmer![]() ![]() ![]() 50Erhöhtes Risiko für Herz- ![]() ![]() Unterhaltung![]() ![]() ![]() ![]() ![]() 60 Kreislauf-Erkrankungen*, ![]() ![]() Häuserfront an Hauptverkehrsstrassen![]() 70Aufweckreaktion ![]() ![]() ![]() ![]() PKW im Stadtverkehr, 5 m entfernt![]() ![]() 80![]() Beginn der Schädigung des ![]() ![]() Stadtautobahn![]() ![]() ![]() ![]() ![]() 85![]() ![]() ![]() Innenohrs ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() LKW, 5 m Entfernung![]() ![]() ![]() ![]() 90![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Kreissäge, Presslufthammer![]() ![]() ![]() 100![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() laute Diskothek, Walkman auf Maximalpegel![]() 110SCHMERZGRENZE ![]() ![]() ![]() ![]() Rockkonzert in Lautsprechernähe![]() ![]() 120![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Trillerpfeife direkt am Ohr![]() ![]() ![]() 130![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Knackfrosch direkt am Ohr![]() ![]() ![]() 140Schädigung des Innenohrs ![]() ![]() Spielzeugpistole, 25 cm Abstand![]() ![]() 150bei einmaliger Einwirkung ![]() ![]() Gewehrschuss in Mündungsnähe![]() ![]() 160möglich ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Spielzeugpistole direkt am Ohr![]() ![]() ![]() 170Quelle: BZgA (2001): Zu viel für die Ohren?, Köln 40 Stunden Arbeit bei 85 dB(A) pro Woche schädigen das Gehör nicht mehr als 4 Stunden Aufenthalt pro Woche in einer gar nicht so lauten Diskothek mit 95 dB(A). In einer lauten Diskothek mit 105 dB(A) wird diese Schädigungsgrenze bereits nach 24 Minuten erreicht Kinder leiden ebenso wie Erwachsene unter ständigem Lärm. In einer Studie, die im Umfeld des Münchner Flughafens durchgeführt wurde, konnten bei Kindern Schlafstörungen und Blutdruckerhöhungen, aber auch eine vermehrte Ausscheidung von Stresshormonen als Lärmfolgen nachgewiesen werden. Kinder sind auch beim Spielen gefährdet. Kinderpistolen, Knackfrösche, Spielzeugtrompeten oder Trillerpfeifen entwickeln extreme Lautstärken, die oftmals gar nicht empfunden werden. Knackfrösche und Kinderpistolen geben ähnlich wie explodierende Feuerwerkskörper impulsartige Geräusche ab, die sehr kurz sind und deshalb in ihrer vollen Lautstärke gar nicht erfasst werden können. Das bedeutet aber nicht, dass ihre Wirkung deshalb weniger schädlich ist.
![]() ![]() ![]() Baulicher Brandschutz Pflicht für alle Gebäude Der Gesetzgeber hat in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) den „Schutz vor Entstehungsbränden" als verpflichtende Aufgabe des Unternehmers festgelegt. Dazu gehört die Ausstattung der Arbeitsstätten mit den erforderlichen Feuerlöschern, Brandschutzeinrichtungen, Brandmeldern etc., sowie deren Kennzeichnung. Brandschutznachweise und - bei Sonderbauten - Brandschutzkonzepte gehören zu den bautechnischen Nachweisen, die von den Landesbauordnungen als Bestandteil der Genehmigungsunterlagen gefordert werden. ![]()
Seit dem 01.04.1979 ist die Wiederholungsprüfung aller Elektrogeräte in Ihrem Betrieb nach BGV A3 (bisher VBG4) Pflicht. Bei Nichteinhaltung dieser Vorschrift kann nach §209 SGB VII ein Bußgeld bis zu 10.000,- € verhängt werden. Die Prüfungen werden auf Grundlage der Unfallverhütungsvorschrift BGV A3 der Berufsgenossenschaften durchgeführt. Die BGVA3 Prüfung ist die anerkannte, normgerechte Prüfung elektrischer Geräte. Bei der Prüfung nach BGV A3 wird ermittelt, ob sich Ihre ortsfesten und/oder ortsveränderlichen Geräte im ordnungsgemäßen Zustand im Sinne der jeweils geltenden VDE Bestimmung befinden. Brandschutzversicherer schließen z.B. eine Haftung aus, wenn Ihre Betriebsstätte oder Teile davon, durch einen Brand zerstört werden, der durch ein nicht geprüftes Elektrogerät verursacht wurde! Ebenso schließen die Berufsgenossenschaften eine Haftung aus, wenn Personen durch ein ungeprüftes Gerät dauerhaft zu Schaden oder gar zu Tode kommen. zu prüfen sind: Ortsveränderliche Geräte und Maschinen z.B.: Bürogeräte, Rechner, Kaffeemaschinen, Lampen, Bohrmaschinen, Schwingschleifer, Netzteile, Mehrfachsteckdosen, Pflegebetten, Laborgeräte sowie alle Geräte, die über einen Stecker an das elektrische Netz angeschlossen werden können.Ortsfeste Anlagen z.B.: Stromverteilungen, Unterverteilungen, fest installierte Maschinen etc.Die Wiederholungsprüfung besteht aus: Sichtprüfung elektrische Prüfung![]() In Abhängigkeit vom Prüflingstyp und der Schutzklasse werden folgende physikalischen Größen überprüft:![]() Schutzleiterwiderstand![]() Isolationswiderstand![]() Ersatzableitstrom![]() Berührungsstrom![]() Schutzleiter- bzw. Differenzstrom FunktionsprüfungDie Prüfung gilt als bestanden, wenn alle erforderlichen Teilprüfungen bestanden sind. Richtwerte für Prüffristen ortsveränderlicher Geräte Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel:![]() ![]() ![]() ![]() Alle 6 Monate, auf Baustellen alle 3 Monate Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit Steckvorrichtungen: ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() 6 Monate Anschlussleitungen mit Stecker auf Baustellen, Fertigungsstätten, Werkstätten:![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() 12 Monate Bewegliche Leitungen mit Stecker und Festanschluss in Büros o.ä.:![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() 2 Jahre
Im Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167, 2187) wird im §5 ein Katalog von Maßnahmen zur Vermeidung arbeitsbedingter Gefährdungen aufgeführt der vom Arbeitgeber umzusetzen ist. Das Ergebnis dieser Gefährdungsbeurteilung muß dokumentiert werden. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) verfügen jedoch in der Regel nicht über das Fachwissen und die Strukturen, um solche Gefährdungsanalysen zu erstellen und die daraus abzuleitenden Maßnahmen umzusetzen. § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. (2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. (3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch 1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, 2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, 3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit, 4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken, 5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten. § 6 Dokumentation (1) Der Arbeitgeber muß über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefaßte Angaben enthalten. Soweit in sonstigen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gilt Satz 1 nicht für Arbeitgeber mit zehn oder weniger Beschäftigten; die zuständige Behörde kann, wenn besondere Gefährdungssituationen gegeben sind, anordnen, daß Unterlagen verfügbar sein müssen. Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten nach Satz 3 sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. (2) Unfälle in seinem Betrieb, bei denen ein Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, daß er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits- oder dienstunfähig wird, hat der Arbeitgeber zu erfassen.
Gesetzliche Grundlage zur: Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IFSG) Datum: 20. Juli 2000 Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder sind durch das Zusammenleben und die Zusammenarbeit einer Vielzahl von Personen von besonderer hygienischer Bedeutung. Sie bedürfen deshalb großer Aufmerksamkeit, um das Wohlbefinden, die Gesundheit und die Erziehung zu hygienischem Verhalten - besonders auch im Hinblick auf In- fektionskrankheiten - zu sichern. Übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, ist Zweck des Infektionsschutzgesetzes. Das Gesetz setzt dabei in hohem Maße neben behördlichen Aufgaben und Zuständigkeiten auch auf die Eigenverantwortung der Träger und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen sowie jedes Einzelnen. Darüber hinaus ergeben sich aus dem Gesetz konkrete Verpflichtungen für Gemeinschaftseinrichtungen bzw. deren Leitungen, insbesondere aus den §§ 33 bis 36 (zusätzliche Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen). Nach § 36 Abs. 1 müssen Gemeinschaftseinrichtungen die innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festlegen. Für die Erstellung der Pläne enthält das Gesetz keine Vorgaben, sondern überlässt dies weitgehend dem Ermessen der jeweiligen Einrichtung. (Quelle: Rahmenhygieneplan gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz für Kindereinrichtungen (Kinderkrippen, -gärten, -tagesstätten, auch integrativ, und Kinderhorte) erarbeitet vom: Länder-Arbeitskreis zur Erstellung von Hygieneplänen nach § 36 IfSG Landesgesundheitsamt Brandenburg Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt) 6. Abschnitt Zusätzliche Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen . . . IfSG § 35 Belehrung für Personen in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen Personen, die in den in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige regelmäßige Tätigkeiten ausüben und Kontakt mit den dort Betreuten haben, sind vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren mindestens im Abstand von zwei Jahren von ihrem Arbeitgeber über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungsverpflichtungen nach § 34 zu belehren. Über die Belehrung ist ein Protokoll zu erstellen, das beim Arbeitgeber für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren ist. Die Sätze 1 und 2 finden für Dienstherren entsprechende Anwendung. IfSG § 36 Einhaltung der Infektionshygiene (1) Die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen sowie Krankenhäuser, Vorsorge oder Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 bis 5 des Heimgesetzes, vergleichbare Behandlungs-, Betreuungs- oder Versorgungseinrichtungen sowie Obdachlosenunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber, Spätaussiedler und Flüchtlinge sowie sonstige Massenunterkünfte und Justizvollzugsanstalten legen in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene fest. Die genannten Einrichtungen unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt. (2) Zahnarztpraxen sowie Arztpraxen und Praxen sonstiger Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden, sowie sonstige Einrichtungen und Gewerbe, bei denen durch Tätigkeiten am Menschen durch Blut Krankheitserreger übertragen werden können, können durch das Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht werden. (3) Für die Durchführung der Überwachung gilt § 16 Abs. 2 entsprechend. (4) Personen, die in ein Altenheim, Altenwohnheim, Pflegeheim oder eine gleichartige Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 bis 5 des Heimgesetzes oder in eine Gemeinschaftsunterkunft für Obdachlose, Flüchtlinge, Asylbewerber oder in eine Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes für Spätaussiedler aufgenommen werden sollen, haben vor oder unverzüglich nach ihrer Aufnahme der Leitung der Einrichtung ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose vorhanden sind. Bei Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge, Asylbewerber oder in eine Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes für Spätaussiedler muss sich das Zeugnis bei Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, auf eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstellte Röntgenaufnahme der Lunge stützen; bei erstmaliger Aufnahme darf die Erhebung der Befunde nicht länger als sechs Monate, bei erneuter Aufnahme zwölf Monate zurückliegen. Bei Schwangeren ist von der Röntgenaufnahme abzusehen; stattdessen ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, dass nach sonstigen Befunden eine ansteckungsfähige Lungentuberkulose nicht zu befürchten ist. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die weniger als drei Tage in eine Gemeinschaftsunterkunft für Obdachlose aufgenommen werden. Personen, die nach Satz 1 ein ärztliches Zeugnis vorzulegen haben, sind verpflichtet, die für die Ausstellung des Zeugnisses nach Satz 1 und 2 erforderlichen Untersuchungen zu dulden. Personen, die in eine Justizvollzugsanstalt aufgenommen werden, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der Lunge zu dulden. (5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) sowie der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.
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